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Erste Informationen zum neuen Beschäftigungsbonus

Erste Informationen zum neuen Beschäftigungsbonus

Vom Ministerrat wurde vor wenigen Wochen die Einführung eines "Beschäftigungsbonus" bekannt gegeben. Mit dieser Maßnahme, die eine Entlastung der Unternehmer bei den Lohnnebenkosten – allerdings nur für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze ab 1.7.2017- vorsieht, sollen Wachstums- und Beschäftigungsimpulse gegeben werden. Für diese Fördermaßnahme werden für die kommenden zwei Jahre zwei Milliarden Euro bereitgestellt. Weiters wurde ergänzend dazu die Förderung von Lohnnebenkosten für besonders innovative und wachstumsstarke Start-ups beschlossen, die bereits ab 1. 1. 2017 gilt. Nunmehr wurden von der Bundesregierung erste Details zur geplanten Umsetzung des "Beschäftigungsbonus" veröffentlicht.

  1. Beschäftigungsbonus

Beim "Beschäftigungsbonus" handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Arbeitsplätze - unabhängig von Branche und Größenklasse.

Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden und den Arbeitsmarkt maximal zu entlasten, sollen nur zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn

  • eine beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldete Person oder
  • ein Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (wie beispielsweise Schulen oder Hochschulen) oder
  • eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler) eingestellt wird oder
  • ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte besteht.

Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und bei Abrechnung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und für alle Betriebe im Bereich Tourismus der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) - die für die Abwicklung der Förderung zuständig sind - vorgelegt werden.

Reine Mitnahmeeffekte durch Umgründungen, Verschiebungen im Konzern oder Ähnliches sind nicht förderwürdig. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Förderung durch entsprechend ausgestaltete Förderrichtlinien soll verhindert werden.

Auch Doppelförderungen werden nicht möglich sein, (z.B. wenn bereits eine Lohnneben-kostenförderung gemäß Start-up-Förderung bezogen wird).

Förderungsfähig sind sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse,

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von Lohnnebenkosten für zusätzliche Beschäftigte. Die Antragstellung ist ab 1. 7. 2017 möglich und hat grundsätzlich vor Schaffung des ersten zu fördernden zusätzlichen auf Vollzeitäquivalent umzurechnenden Arbeitsplatz zu erfolgen.

Um ein laufendes Budgetmonitoring zu gewährleisten, muss jedes zu fördernde Beschäftigungs-verhältnis vom Unternehmen unmittelbar bei Beginn der Beschäftigung den Förderagenturen gemeldet werden. Die daraus resultierenden und nachweislich bezahlten Dienstgeberbeiträge werden mit 50 % bezuschusst, die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Zu den Lohnnebenkosten zählen in diesem Zusammenhang folgende Beiträge:

  • Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BV-Beitrag)
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kommunalsteuer

Als Referenzwerte werden die Beschäftigtenstände (Anzahl der Beschäftigten) zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen. Um förderungs-fähig zu sein, muss im Vergleichszeitraum ein Zuwachs an Beschäftigungsverhältnissen von zumindest einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent dargestellt werden. Für Unternehmen, die erst im Laufe der letzten 12 Monate vor Antragstellung gegründet wurden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von null. Die Beschäftigungsdauer muss zumindest 6 Monate betragen.

Für diese Förderungen ist eine Summe von 2 Mrd € vorgesehen. Sobald dieser Rahmen ausgeschöpft ist, soll die Fördermaßnahme - aus heutiger Sicht - enden.

Das neue Förderungsprogramm wird durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und für sämtliche Betriebe im Bereich Tourismus die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) abgewickelt werden. Die genauen Förderrichtlinien sollen demnächst zur Verfügung stehen.

Im Sinne einer missbrauchssicheren Abwicklung soll der Beschäftigungsbonus im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) geprüft werden können.

Kaum angekündigt sah sich der Beschäftigungsbonus allerdings bereits breiter Kritik ausgesetzt. So wurde etwa der angestrebte Beschäftigungszuwachs von 160.000 neuen Arbeitsplätzen als unrealistisch bezeichnet oder der Lenkungseffekt der Maßnahme in Zweifel gezogen. Auch der Umstand, dass die Förderung erst mit Juli 2017 beginnt wurde kritisiert, weil dies zur Folge haben könnte, dass Unternehmen mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze bis zu diesem Zeitpunkt warten könnten. Nicht zuletzt wird damit ein enormer administrativer Aufwand geschaffen.

Möglicherweise steht die Fördermaßnahme auch in Widerspruch zum EU – Recht, weil die Begünstigung nicht für aus dem EU-Ausland kommende Arbeitnehmer zugänglich ist.

Aus der Sicht der Personalverrechnung ist jedenfalls schade, dass eine weitere Chance vertan wurde, eine generelle Lohnnebenkostensenkung für alle Dienstgeber zu beschließen, die unmittelbar wirksam wäre und wohl auch zu einem weitaus geringeren administrativen Aufwand geführt hätte.

Nähere Informationen sind unter www.aws.at "Lohnnebenkostenförderung" zu finden. 

Förderung für innovative Start-ups

Diese Fördermaßnahme sieht einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten für innovative Start-ups vor, die erstmals Arbeitsplätze schaffen oder geschaffen haben. Als "innovative Start-up" gilt ein Unternehmen, dessen Gründung maximal fünf Jahre zurückliegt, die Kriterien eines kleinen Unternehmens nach EU-Definition erfüllt, mit seiner Technologie oder seinem Geschäftsmodell innovativ ist und ein signifikantes Mitarbeiter- oder Umsatzwachstum aufweist oder erwarten lässt. Gefördert werden die ersten drei förderungsfähigen Arbeitsplätze durch Zuschüsse zu nachweislich bezahlten Dienstgeberbeiträgen. Die Förderung beträgt im ersten Jahr 100 %, im zweiten Jahr 67 % und im dritten Jahr 33 % der Dienstgeberbeiträge, und erfolgt durch Vergabe eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Anträge sind an ebenfalls die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH zu stellen. Welche Betriebe hier allerdings im Detail tatsächlich darunter fallen, wird wohl noch Gegenstand hitziger Debatten sein.

18.3.2017

Erscheinungsdatum:

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