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Merkblatt speichernBei Kapitalgesellschaften wird im Rahmen der Wirtschaftsprüfung der Jahres- bzw. Konzernabschluss inklusive Anhang und Lagebericht darauf hin geprüft, ob er:
Am Ende der Wirtschaftsprüfung erstellt der Prüfer einen schriftlichen, von ihm unterschriebenen Prüfbericht und erteilt entweder einen Bestätigungs- oder einen Versagungsvermerk.
Die unabhängige und objektive Prüfung eines Wirtschaftsprüfers soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss nach den gesetzlichen Regeln erstellt wurde. Die Gesellschafter und Aufsichtsräte sollen dadurch in ihren Kontroll- bzw. Überwachungsaufgaben unterstützt werden. Daneben soll auch die Öffentlichkeit (zum Beispiel: Kunden, Lieferanten) auf die Richtigkeit der Rechnungslegung vertrauen können.
Der Bestätigungsvermerk stellt das Ergebnis der Prüfung für die Öffentlichkeit dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wird erteilt,
Sind Einwände zu erheben, dann hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Ist das Gesamtergebnis negativ, so wird an Stelle des Bestätigungsvermerks ein Versagungsvermerk ausgestellt.
Erfolgt nach der Vorlage des Prüfungsberichts eine Änderung des Jahres-/Konzernabschluss oder des Lageberichts, so müssen die Änderungen dem Abschlussprüfer mitgeteilt werden.
Abschlussprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Prüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern gewählt. Wird ein Konzernabschluss geprüft, so wählen ihn die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Diese Wahl soll vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt.
Wirtschaftsprüfer sind nach dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) dazu verpflichtet, sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dadurch soll eine hohe Prüfungsqualität gewährleistet werden. Diese Kontrolle ist in regelmäßigen Abständen verpflichtend zu wiederholen.
Gesetzlich zur Prüfung des Jahresabschluss verpflichtet sind:
Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die Gesellschaft in die nächste Kategorie.
Die neue Größenklasse ist auf das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (d. h. die Jahre 2014 und 2015 gelten als Beobachtungszeiträume).
Große Kapitalgesellschaften sind alle Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen überschreiten.
Immer als „große Kapitalgesellschaften“ (unabhängig von den Schwellenwerten) gelten Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie z. B. börsennotierte Gesellschaften.
Der geprüfte Jahresabschluss inklusive dem Lagebericht, dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk, ein etwaiger Corporate-Governance-Bericht und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sind nach der Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung) beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag müssen die Unterlagen in der Regel eingereicht werden (durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde diese Frist für bestimmte Bilanzstichtage auf 12 Monate verlängert). Grundsätzlich müssen die Unterlagen, mit Ausnahme von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter € 70.000,00, elektronisch eingereicht werden.
Stand: 1. Jänner 2023
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